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Definition des Datenaustauschs

(1) Im Sinne dieser Richtlinien bezieht sich der Datenaustausch auf digitale Ergebnisse von Vermessungsleistungen auf Liegenschaften des Bundes.

Austausch von Fachdaten

(2) Der Austausch von Fachdaten für die Fachanwendungen, die auf den Daten der Liegenschaftsbestandsdokumentation aufbauen, wird gesondert geregelt (BFR LBestand).

Regelungsumfang

(3) Der Datenaustausch umfasst im Einzelnen:

  • die Ergebnisse von Bestandsvermessungen für die Erstellung und Fortführung der Bestandsdokumentation gemäß Kapitel 5,
  • aufbereitete und georeferenzierte Daten aus vorhandenen Bestandsunterlagen zur Überführung in die Bestandsdokumentation,
  • digitale Orthophotopläne als Ergebnisse von Luftbildvermessungen,
  • Vermessungsergebnisse für Planungs- und Bauaufgaben nach Kapitel 4 sowie
  • Ergebnisse von sonstigen Vermessungsleistungen auf Liegenschaften des Bundes.
Räumliches Bezugssystem der Daten

(4) Die auszutauschenden geometrischen Daten sind grundsätzlich in dem einheitlichen Raumbezugssystem der Liegenschaft (Kapitel 3) darzustellen. Ggf. sind die Daten vorab durch Transformation in dieses Bezugssystem zu überführen.

Festlegung der Übertragungsparameter

(5) Für den Austausch der Daten sind Übertragungsparameter, wie z. B. Datenformat, Übertragungsmedium und Datenkomprimierung, vorab festzulegen.

Sicherheit und Datenschutz

(6) Die Erhebung, der Austausch, die Weitergabe und die Führung der Daten unterliegen datenschutzrechtlichen und sicherheitsrelevanten Vorgaben, die durch entsprechende Maßnahmen jederzeit sicherzustellen sind.

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