The HTML5 Herald

A-4.2.1 Grundsätze

Ergebnisse der Luftbildvermessung

(1) Aus Luftbildvermessungen werden in aller Regel nachfolgende photogrammetrische Standardprodukte als Ergebnis abgeleitet:

  • Digitale Orthophotos (DOP),
  • Digitale Oberflächenmodelle (DOM),
  • 3D-Punktwolken der aufgenommenen Befliegungsgebiete, optional mit Echtfarbenkolorierung,
  • Vektormodell zur Ergänzung der digitalen Liegenschaftsbestandsdokumentation nach den Vorgaben des Katalogwerks zum Liegenschaftsbestandsmodell (Modellkatalog LgBestMod, Anhang zur BFR LBestand) sowie
  • Luftbildinterpretation.

Darüber hinausgehende Auswertungen der Luftbildvermessung, z. B. die Ableitung von Profilen, sind vor der Befliegung aufgabenbezogen festzulegen.

Luftsichtbarkeit der Geländeoberfläche

(2) Die Geländeoberflächen der zu erfassenden Liegenschaften müssen überwiegend luftsichtbar sein und der Aufwand für terrestrische Nachmessungen so gering wie möglich gehalten werden.

Bezugssysteme

(3) Die Ergebnisse der Luftbildvermessung sind im einheitlichen liegenschaftsbezogenen Raumbezugssystem (Kapitel 3) zu bestimmen.

Genauigkeit und Aufnahmemaßstab

(4) Die Genauigkeit und der Aufnahmemaßstab der Luftbildvermessung sind den Anforderungen der baufachlichen Aufgaben anzupassen, für deren Zweck die Messungen durchgeführt werden.

A-4.2.2 Pass- und Kontrollpunkte

Anlagegrundsätze

(1) Pass- und Kontrollpunkte für die Georeferenzierung der Ergebnisse bzw. deren Kontrolle werden als temporäre Punkte eingerichtet, die für die Dauer der Luftbildvermessung Bestand haben müssen. Werden die Passpunkte auch für topographische Anschlussmessungen genutzt, sind die Vorgaben des Kapitels 3 zu beachten.

Bestimmung der Passpunkte

(2) Es sind mindestens sechs Passpunkte mit Lage- und Höhenkoordinaten im Befliegungsgebiet zu bestimmen. Pro 100 Bilder sind zwei weitere Passpunkte einzumessen. Die Anordnung der Passpunkte ist so zu wählen, dass die geforderte Genauigkeit der Ergebnisse gewährleistet wird.

Bestimmung der Kontrollpunkte

(3) Im Befliegungsgebiet sind mindestens drei unabhängige, flächenhaft verteilte Kontrollpunkte nach den gleichen Prinzipien wie Passpunkte zu bestimmen. Pro 100 Bilder ist ein weiterer Kontrollpunkt zu bestimmen.

Verwendung vorhandener Festpunkte

(4) Luftsichtbare liegenschaftsbezogene Festpunkte im Aufnahmegebiet sowie Festpunkte der Vermessungsverwaltung sind als Passpunkte zu verwenden, wenn sie den Auswertegenauigkeiten genügen.

Prüfen der Anschlusspunkte

(5) Die verwendeten Anschlusspunkte bei der Passpunktbestimmung (LAP, LHP sowie Festpunkte der Vermessungsverwaltung) sind gemäß der Vorgaben in Kapitel 3 auf Veränderungen der Punktmarke in der Örtlichkeit zu überprüfen. Die Überprüfung ist nachzuweisen.

Kontrolle und Nachweis der Messungen

(6) Die Messungen zur Bestimmung der Pass- und Kontrollpunkte sind durchgreifend zu kontrollieren. Die Genauigkeit der Punktbestimmung sowie die Kontrollen sind nachzuweisen.

A-4.2.3 Bildflug

Flugplanung und Genehmigung

(1) Es ist für jeden Bildflug eine Flugplanung unter Berücksichtigung nachfolgender Kriterien aufzustellen. Die Flugplanung ist vor der Durchführung des Bildfluges durch die Bauverwaltung zu genehmigen.

Bodenauflösung, Luftbildkamera, Flughöhe und Bildmaßstab

(2) Die Wahl der digitalen Luftbildkamera, der Flughöhe und des sich daraus ergebenden Bildmaßstabes ist der vorgegebenen Bodenauflösung (Ground Sample Distance/GSD) anzupassen. Im Regelfall soll die Bodenauflösung mindestens 0,2 m betragen. Die Bodenauflösung gilt für den tiefsten Geländepunkt des Bildfluggebietes. Für die Aufnahme eines Befliegungsgebietes ist grundsätzlich nur eine Luftbildkamera zulässig.

Bewegungsunschärfe

(3) Auslösezeit und Fluggeschwindigkeit sind so aufeinander abzustimmen, dass die Bewegungsunschärfe die vorgegebene Bodenauflösung nicht überschreitet.

Kalibrierung der Kamera

(4) Die eingesetzte Luftbildkamera ist zu kalibrieren. Die Kalibrierung ist nachzuweisen.

Gebietsabdeckung

(5) Der Bildflug ist so durchzuführen, dass eine lückenlose sichere stereoskopische Erfassung und Auswertung des Befliegungsgebietes, einschließlich der Gebietsgrenzen, möglich ist.

Längs- und Querüberdeckung

(6) Die Überdeckung der Luftbilder darf in Längsrichtung 60 % und in Querrichtung 30 % nicht unterschreiten. Die geforderten Überdeckungsverhältnisse sind am höchsten Geländepunkt zu erreichen.

Flugachsen

(7) Die Flugachsen sind so zu legen, dass mit dem kürzesten Flugweg und der geringsten Bildflugzeit die vollständige Erfassung des Befliegungsgebietes erreicht wird. Der Bildflug ist vornehmlich in West-Ost- bzw. Ost-West-Richtung durchzuführen.

A-4.2.4 Auswertungen

A-4.2.4.1 Georeferenzierung

Georeferenzierung

(1) Der Bildverband eines Befliegungsgebietes ist mittels Verfahren der Aerotriangulation zu orientieren und anhand der Passpunkte zu georeferenzieren.

Kontrolle anhand von Pass- und unabhängigen Kontrollpunkten

(2) Die Georeferenzierung ist anhand der Pass- und Kontrollpunkte auf Einhaltung der Genauigkeit zu überprüfen. Dabei müssen die mittleren Residuen für Lage- und Höhenkoordinaten an den Passpunkten jeweils kleiner sein als die zweifache Bodenauflösung.

Die mittleren Abweichungen in Lage und Höhe an den unabhängigen Kontrollpunkten dürfen das Dreifache der Bodenauflösung nicht überschreiten.

A-4.2.4.2 Vektorformat

Anwendungsbereiche und Strukturierung

(1) Auswertungen der Luftbilder im Vektorformat werden vornehmlich für die Schaffung von dreidimensionalen Planungsgrundlagen sowie zur Ergänzung der Liegenschaftsbestandsdokumentation eingesetzt.

Art und Umfang der Auswertung

(2) Art und Umfang der Auswertung sind im Einzelfall auf der Grundlage des Katalogwerks zum Liegenschaftsbestandsmodell (Modellkatalog LgBestMod, Anhang zur BFR LBestand) festzulegen. Auswertungen für Planungen gemäß Kapitel 4 sind den Anforderungen der Planungsaufgabe anzupassen.

Kleinmaßstäbliche Auswertungen

(3) Kleinmaßstäbliche Auswertungen von Luftbildvermessungen, deren Auswertemaßstab kleiner als der Basismaßstab 1:500 des Modellkatalogs ist, sind in Art und Umfang aufgabenbezogen zu definieren.

A-4.2.4.3 3D-Punktwolke

Anwendungsgebiet

(1) 3D-Punktwolken aus Luftbildern werden für die Ableitung von Digitalen Oberflächenmodellen (DOM) oder Digitalen Geländemodellen verwendet. Des Weiteren werden diese auch direkt für dreidimensionale Planungsaufgaben sowie für Kollisionsprüfungen angewendet.

Voraussetzungen zur Erzeugung von 3D-Punktwolken

(2) Aus Luftbildern werden 3D-Punktwolken über Verfahren der Bildkorrelation (Dense Image Matching) gewonnen. Dazu muss die Oberfläche des Bildfluggebietes ausreichende Kontrastunterschiede aufweisen.

Dichte der Punktwolke

(3) Die Dichte der zu erzeugenden Punktwolke ist vorab festzulegen. Als Richtwert sollte die Punktwolkendichte um den Faktor 3 kleiner als die Bodenauflösung sein.

Filterung der Punktwolke

(4) Die 3D-Punktwolken sind hinsichtlich Fehlmessungen zu bereinigen. Dabei sind u. a. Artefakte sowie in Bezug auf die Oberfläche des Bearbeitungsgebiets zu hoch oder zu tief liegende Punkte zu eliminieren. Grenzwerte für die Filterung sind so zu wählen, dass der Oberflächenverlauf des Aufnahmegebiets ohne Lücken und in ausreichender Genauigkeit widergegeben wird.

Kolorierung der Punktwolke

(5) Für eine realitätsnahe Darstellung der Punktwolke können die Punkte durch Mapping der Luftbilder optional koloriert werden. Dazu sind die Luftbilder radiometrisch anzugleichen, so dass harmonische Bildübergänge vorhanden sind.

A-4.2.4.4 Digitale Oberflächenmodelle/Digitale Geländemodelle

Definition DOM

(1) Das digitale Oberflächenmodell (DOM) repräsentiert die Erdoberfläche samt allen darauf befindlichen Objekten (Bebauung, Straßen, Bewuchs, Gewässer, usw.). Es wird aus den Luftbildern entweder durch stereoskopische Auswertung oder über Verfahren der Bildkorrelation (Dense Image Matching) abgeleitet.

Definition DGM

(2) Werden aus dem digitalen Oberflächenmodell die auf der Erdoberfläche befindlichen Objekte eliminiert, entsteht ein digitales Geländemodell (DGM).

Anwendungsgebiete

(3) Digitale Oberflächenmodelle oder digitale Geländemodelle bilden die Grundlage für Planungs- und Fachaufgaben, bei denen der Höhenverlauf des Geländes und ggf. der darauf befindlichen Objekte erforderlich ist.

Bodenauflösung

(4) Für beide Modellformen ist die jeweilige Rasterweite (Bodenauflösung) vor der Befliegung vorzugeben. Die Bodenauslösung des Bildfluges ist darauf anzupassen. Dabei soll im Regelfall die Bodenauflösung der Befliegung 30 % der Rasterweite des Modells nicht überschreiten.

Struktur der zu erstellenden Modelle

(5) Die Struktur der zu erstellenden Modelle ist aufgabenbezogen festzulegen. In aller Regel sind die Modelle als unregelmäßige Dreiecksnetze (Tringulated Irregular Networks/TIN) oder gleichmäßige Rastermodelle zu erzeugen. Die Weite eines gleichmäßigen Rasters ist so zu wählen, dass die darin enthaltenen Höheninformationen den Vorgaben der Höhengenauigkeit genügen.

A-4.2.4.5 Orthophotopläne

Anwendungsbereiche

(1) Für Fachaufgaben ohne direkten Höhenbezug, z. B. Biotopkartierungen oder Altlastenerkundungen, können für unbebaute Bereiche der Liegenschaft Orthophotopläne erstellt werden.

Maßstabswahl

(2) Der Maßstab ist aufgabenspezifisch festzulegen.

Rahmenpläne

(3) Orthophotopläne sind als Rahmenpläne in einem einheitlichen Blattschnitt zu erstellen und parallel zu den Koordinatenachsen des einheitlichen liegenschaftsbezogenen Lagebezugssystems auszurichten. Die Blätter sind eindeutig zu nummerieren.

Datenaufbereitung und Datenaustausch

(4) Orthophotopläne sind digital aufzubereiten und entsprechend der Vorgaben für den Datenaustausch (Kapitel 6) im Rasterformat zu übergeben. Für jedes Blatt eines Orthophotoplanes sind die Koordinaten der linken unteren Ecke sowie der Orientierung im einheitlichen Lagebezugssystem der Liegenschaft zu bestimmen. Die Blattnummer, die Koordinaten der linken unteren Ecke des Blattes, die Orientierung sowie der zugehörige Dateiname sind tabellarisch nachzuweisen.

A-4.2.4.6 Luftbildinterpretation

Anwendungsbereiche

(1) Für den Nachweis flächenhafter Sachverhalte mit geringen geometrischen Genauigkeitsanforderungen, z. B. die Festlegung kontaminationsverdächtiger Flächen (KVF) in Phase 1 der Altlastenerkundung sowie Biotopkartierungen, können Luftbilder interpretiert und die Begrenzungslinien auf der Grundlage einer vorhandenen Liegenschaftsbestandsdokumentation vektoriell festgelegt werden.

Datenstrukturierung

(2) Art, Umfang und Genauigkeit der Ergebnisse der Luftbildinterpretation sind im Katalogwerk des Liegenschaftsbestandsmodells (Modellkatalog LgBestMod, Anhang zur BFR LBestand) geregelt.

Durchführung der Luftbildaufnahmen

(3) Die Luftbildaufnahmen sind entsprechend den aufgabenspezifischen Vorgaben, z. B. Infrarotaufnahmen für die Aufdeckung von Vegetationsschäden, auszuführen.

Aufbereitung der Luftbilder

(4) Die Luftbilder sind vor der Interpretation zu entzerren bzw. es sind Orthophotos herzustellen.

Bezugssystem

(5) Die Ergebnisse der Luftbildinterpretation sind lagemäßig im einheitlichen liegenschaftsbezogenen Lagebezugssystem anzugeben.

A-4.2.5 Nachweise der Luftbildvermessung

Umfang der Nachweise

(1) Für die Luftbildvermessung sind folgende Nachweise zu erbringen:

  • Kalibrierung der Luftbildkamera,
  • Überprüfung der Anschlusspunkte für die Passpunktbestimmung,
  • Nachweise zur Bestimmung von LAP/LHP (Kapitel 3),
  • Ergebnisse der Passpunkt- und Kontrollmessungen,
  • Ergebnisse der Georeferenzierung,
  • Nachweis über die Einhaltung der genehmigten Bildflugplanung,
  • aufbereitete Messergebnisse in digitaler Form sowie
  • bei Orthophotoplänen: Blattnummerierung, Geocodierung der linken unteren Ecke und Dateizuordnung.
Prüfung und Bestätigung der Nachweise

(2) Die Nachweise der Luftbildvermessung sind vor der Abgabe durch die ausführende Stelle auf Genauigkeit, Vollständigkeit sowie Fehlerfreiheit zu überprüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.

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