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(1) Mit den Baufachlichen Richtlinien Vermessung (BFR Verm) werden die Anforderungen an Vermessungsleistungen im Zuge von Fachaufgaben gemäß den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) geregelt.

Regelungsumfang

(2) Die Vorgaben dieser Richtlinien umfassen alle Vermessungsleistungen auf Liegenschaften des Bundes für:

  • die Planungsbegleitende und Bauvermessung gemäß RBBau im Abschnitt F und HOAI, in Anlage 1, Nr. 1.4,
  • Überwachungsmessungen, insbesondere an Bauwerken und Gebäuden,
  • die Erstellung und Fortführung der Bestandsdokumentation gemäß RBBau im Abschnitt H, insbesondere unter Berücksichtigung der Baufachlichen Richtlinien Liegenschaftsbestandsdokumentation (BFR LBestand) und der Baufachlichen Richtlinien Gebäudebestandsdokumentation (BFR GBestand),
  • Vermessungsleistungen für Fachaufgaben im Zuge der Nutzung und Bewirtschaftung von Bundesliegenschaften sowie
  • die vermessungstechnische Unterstützung von Eigentümeraufgaben.
Zielsetzung

(3) Diese Richtlinien sollen durch gesicherte, einheitliche Qualitätsstandards eine technisch präzise, wirtschaftliche und zeitgerechte Aufgabenerledigung auf der Grundlage von Vermessungsergebnissen ermöglichen.

Geltungsbereich

(4) Die BFR Verm gelten grundsätzlich für militärische und zivile Liegenschaften des Bundes im Anwendungsbereich der RBBau. Sie können jedoch auch über diesen Geltungsbereich hinaus Anwendung finden.

Anwendung auf Liegenschaften des Bundes im Ausland

(5) Diese Richtlinien sind auch für die Vermessung und digitale Bestandsdokumentation von Liegenschaften des Bundes im Ausland sowie Einsatzliegenschaften der Bundeswehr anzuwenden. Hierzu sind die nachfolgenden Regelungen sinngemäß, unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen vor Ort, zu nutzen.

Räumliche Abgrenzung

(6) Die Vermessungsleistungen sind grundsätzlich auf die Liegenschaft zu begrenzen. Diese wird i. d. R. durch die Grenzen entsprechend dem amtlichen Kataster bestimmt. Bei Bedarf ist das Umfeld der Liegenschaft ebenfalls einzubeziehen. Liegenschaftsübergreifende bauliche Anlagen, z. B. Fernleitungen, sind von der lokalen Begrenzung ausgenommen.

Sicherheit und Datenschutz

(7) Die Einhaltung sicherheitstechnischer und datenschutzrechtlicher Vorgaben ist jederzeit zu gewährleisten.

Aufgaben der Vermessungsverwaltung

(8) Die Aufgaben der Vermessungs- und Katasterverwaltungen der Länder, im Folgenden Vermessungsverwaltung genannt, auf der Grundlage der jeweiligen Vermessungs- und Geoinformationsgesetze bleiben unberührt.

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