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Definition Planungsbegleitende Vermessung

(1) Die Planungsbegleitende Vermessung stellt dem Planer für den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen die Vermessungsergebnisse in digitaler oder analoger Form zur Verfügung.

Verwendung der Liegenschaftsbestandsdokumentation für Planungsaufgaben

(2) Sofern eine Bestandsdokumentation im Sinne der BFR LBestand oder der BFR GBestand vorhanden ist, ist nach deren Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit darauf zurückzugreifen und diese ggf. nach Anforderung des Projekts oder des erforderlichen Maßstabs durch Ergänzungsmessung zu vervollständigen.

Prüfen des Leistungsumfangs

(3) Es ist zu prüfen, ob für den jeweils konkreten Einzelfall alle in diesem Leistungsbild enthaltenen Leistungen benötigt werden. So kann z. B. vor allem im innerstädtischen Bereich ein ausreichendes Festpunktfeld vorhanden sein.

Verfahrensregeln für Planungsbegleitende Vermessung

(4) Im Übrigen gelten für die Planungsbegleitende Vermessung dieselben Verfahrensregelungen wie in den Kapiteln 2, 3 und 5 dieser Richtlinien beschrieben.

4.2.1 Grundlagenermittlung

Umfang der Grundlagenermittlung

(1) Die Grundlagenermittlung umfasst die Grundleistungen und besonderen Leistungen der Leistungsphase 1 der HOAI Anlage 1, Nr. 1.4.4. Zusätzlich sind auf Liegenschaften des Bundes zu beachten:

  • Nachweise der Liegenschaftsbestandsdokumentation,
  • Nachweise der Gebäudebestandsdokumentation,
  • Nachweise der liegenschaftsbezogenen Festpunktfelder (LAP, LHP) und
  • Einholung sicherheits- und datenschutztechnischer Genehmigungen, insbesondere auf militärischen Liegenschaften.

4.2.2 Geodätischer Raumbezug

Anschluss der Messungen an Liegenschaftsbezogene Festpunktfelder

(1) Sofern in der Liegenschaft für die Herstellung eines einheitlichen geodätischen Raumbezugs bereits liegenschaftsbezogene Festpunktfelder (LAP-, LHP-Feld) eingerichtet wurden, sind Planungsbegleitende Vermessungen grundsätzlich an diese anzuschließen.

Prüfen und Verdichten der Liegenschaftsbezogenen Festpunkte

(2) Liegenschaftsbezogene Festpunkte sind vor der Verwendung gemäß den Vorgaben des Kapitels 3 zu prüfen und ggf. aufgabenbezogen zu verdichten.

Einrichten von Sondernetzen für die Planungsbegleitende Vermessung

(3) Können mit den vorhandenen liegenschaftsbezogenen Festpunktfeldern die Genauigkeitsanforderungen der jeweiligen Planungsaufgabe nicht erfüllt werden, sind lokale, auf das Planungsgebiet begrenzte Sondernetze einzurichten. Dabei sind vorhandene Festpunkte gemäß Kapitel 3 in die Messungen einzuschließen und die Sondernetze in aller Regel zwangsfrei und überbestimmt an die liegenschaftsbezogenen Festpunktfelder anzuschließen.

Berechnung der Koordinaten von Sondernetzen in einem lokalen, maßstabsfreien Bezugssystem

(4) Überschreiten die maßstäblichen Verzerrungen aus der Höhen- und Projektionskorrektion der Koordinaten im einheitlichen, liegenschaftsbezogenen Raumbezugssystem die Toleranzvorgaben der Planungsaufgabe, ist für die Planungsaufgabe ein lokales verzerrungsfreies Bezugssystem (Maßstab gleich 1) herzustellen. Für eine spätere kontrollierte Rücktransformation der Ergebnisse der Planungsbegleitenden Vermessung in das übergeordnete einheitliche Bezugssystem der Liegenschaft sind Verknüpfungspunkte, deren Koordinaten in beiden Bezugssystemen bestimmt sind, in ausreichender Anzahl und räumlich um das Transformationsgebiet verteilt zu bestimmen.

4.2.3 Vermessungstechnische Grundlagen

Verwendung der Bestandsdokumentationen als Planungsgrundlage und projektbezogene Ergänzung

(1) Die in der Leistungsphase 3 der Planungsbegleitenden Vermessung (HOAI, Anlage 1, Nr. 1.4) aufgeführten Leistungen sind auf der Grundlage der Liegenschaftsbestandsdokumentation und ggf. der Gebäudebestandsdokumentation durchzuführen, sofern diese für das Planungsgebiet bereits vorhanden sind. Deshalb sind die erforderlichen Leistungen auf der Grundlage von Auszügen aus den Bestandsdokumentationen vorab festzulegen und diese Daten projektbezogen zu ergänzen.

Aktualisierung der Bestandsdokumentationen durch Ergebnisse der Planungsbegleitenden Vermessung

(2) Eine Aktualisierung der Bestandsdokumentationen auf der Grundlage der projektbezogenen Aktualisierungen und Ergänzungen ist anzustreben. Dazu notwendige Leistungen sind vorab festzulegen.

4.2.4 Digitales Geländemodell

Verwendung der Daten der Liegenschaftsbestandsdokumentation zur Erstellung eines digitalen Geländemodells

(1) Gemäß den Vorgaben des Kapitels 5 ist durch die Bestandsvermessung die Geländeoberfläche der Liegenschaft so zu erfassen, dass ein Digitales Geländemodell daraus abgeleitet werden kann.

Prüfen der Daten der Liegenschaftsbestandsdokumentation

(2) Deshalb ist für das Planungsgebiet zunächst zu prüfen, ob aus den vorhandenen Daten der Liegenschaftsbestandsdokumentation ein anforderungsgerechtes Digitales Geländemodell abgeleitet werden kann. Dabei sind die vorhandenen Daten insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen:

  • ausreichende Höheninformationen, um ein digitales Geländemodell zu erstellen,
  • repräsentative Verteilung der Höhenpunkte, um die Geländeoberfläche charakteristisch beschreiben zu können und
  • Erfüllung der Anforderungen der Planungsaufgabe hinsichtlich Punktdichte und Höhengenauigkeit.
Ergänzung und Aktualisierung der Daten aus der Liegenschaftsbestandsdokumentation

(3) Sind Ergänzungen und/oder Aktualisierungen der vorhanden Daten erforderlich, werden die zugehörigen Messungen im Zuge der Leistungen zur HOAI Leistungsphase 3 „Vermessungstechnische Grundlagen“ erbracht.

Berechnung des Digitalen Geländemodells

(4) Aus den punktuellen Höheninformationen des Geländeverlaufs ist ein digitales Geländemodell zu berechnen. Dieses ist so aufzubereiten, dass es in das für die Planungsaufgabe verwendete Softwaresystem verlustfrei überführt werden kann.

Ableitung von Folgeprodukten aus dem Digitalen Geländemodell

(5) Die Ableitung von Folgeprodukten aus dem Digitalen Geländemodell, z. B. Geländeschnitte, Darstellung von Höhen in Punkt, Raster oder Schichtlinienform, ist gemäß den Anforderungen der Planungsaufgabe im Leistungsverzeichnis festzulegen.

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