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Auswahl von Messverfahren und Messinstrumenten

(1) Messverfahren und Messinstrumente sind so zu wählen, dass sie die Anforderungen der jeweiligen Aufgabenstellung erfüllen. Dabei ist sicherzustellen, dass:

  • die geforderten Genauigkeiten der Messergebnisse (Abschnitt 2.2) eingehalten werden,
  • die Zuverlässigkeit der Messwerte, Schutz gegen grobe Fehler und systematische Abweichungen in den Messwerten (DIN 18710-1) gegeben sind,
  • sie dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich sind sowie
  • die Anforderungen an die Auswertung sowie die Aufbereitung der Messergebnisse erfüllt werden.
Prüfen der Messinstrumente

(2) Die verwendeten Messinstrumente sind zeitnah zur Erbringung der Vermessungsleistung, z. B. nach DIN 18723, zu überprüfen. Die Überprüfung ist nachzuweisen.

Anbringen von Korrektionen und Reduktionen an die Messwerte

(3) An die Messwerte sind, soweit erforderlich, Korrektionen und Reduktionen zur Abbildung der Messergebnisse in die vorgegebenen einheitlichen räumlichen Bezugssysteme der Liegenschaft anzubringen.

Spezielle Anforderungen an die Mess­verfahren

(4) Spezielle Anforderungen an die Verwendung von Messverfahren sind in den Anlagen definiert.

Genehmigung für die Anwendung bildgebender Messverfahren

(5) Die Anwendung bildgebender Messverfahren, z. B. Photogrammetrische Verfahren, Terrestrisches Laserscanning, Tachymetrie mit integrierter Kamera, ist insbesondere auf schutzbedürftigen Liegenschaften, z. B. militärischen Anlagen oder Liegenschaften mit besonderem Sicherheitsstatus, vorab sowohl durch die hausverwaltende als auch durch die nutzende Dienststelle unter Beteiligung der Bauverwaltung zu genehmigen.

Einsatz von unbemannten Flugge­räten (UAV)

(6) Für den Einsatz von unbemannten Fluggeräten (UAV) auf Liegenschaften des Bundes sind die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten; vorab sind Aufstiegsgenehmigungen sowohl bei der hausverwaltenden als auch der nutzenden Dienststelle einzuholen.

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