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Zweck temporärer Anschlusspunkte

(1) Zur Herstellung des einheitlichen, liegenschaftsbezogenen Raumbezugs von Vermessungsleistungen (Kapitel 3) können temporäre Anschlusspunkte genutzt werden, deren Koordinaten vornehmlich mit satellitengeodätischen Messverfahren unter Beachtung der Vorgaben im Kapitel A-2 der Anlagen bestimmt werden. Nach Abschluss der Vermessungsleistung sind die Vermarkungen der temporären Anschlusspunkte zu entfernen. Eine Übernahme der Punkte in den Festfeldnachweis der Liegenschaft erfolgt nicht.

Koordinatenbestimmung temporärer Anschlusspunkte

(2) Für die Bestimmung der Lage- und Höhenkoordinaten der temporären Anschlusspunkte sind die Grundsätze der LAP-Bestimmung (Abschnitt 3.2) einzuhalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Koordinaten der temporären Anschlusspunkte die Anforderungen der sich daran anschließenden Vermessungsleistung vollumfänglich erfüllen. Anderenfalls sind vorhandene LAP- und LHP-Felder gemäß Kapitel 3 zu verdichten oder ggf. neu einzurichten.

Vermarkung temporärer Anschlusspunkte

(3) Bei Bedarf sind die temporären Anschlusspunkte zu vermarken, damit diese für Anschlussmessungen mit anderen Messverfahren verwendet werden können. Die Vermarkung ist so vorzunehmen, dass diese für die Dauer der daran angeschlossenen Vermessungen stabil sind und die Punktvermarkung die Herstellung des Raumbezugs mit ausreichender Genauigkeit gewährleistet.

Kontrollmessungen

(4) Die Wahrung des einheitlichen, liegenschaftsbezogenen Raumbezugs der temporären Anschlusspunkte ist sicherzustellen durch Kontrollmessungen zu bereits vorhandenen Festpunkten des LAP-Feldes bzw. zu Festpunkten der Vermessungsverwaltung vor oder nach Abschluss der Vermessungen.  Die Ergebnisse der Kontrollmessungen, insbesondere die Einhaltung der zulässigen Abweichungen an den Kontrollpunkten gemäß den Abschnitten 3.3 und 3.4, sind nachzuweisen.

 

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