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Begriffsbestimmung

(1) Als Messverfahren der Satellitengeodäsie im Sinne dieser Richtlinien sind diejenigen anzusehen, die ausschließlich oder in Kombination mit anderen Messverfahren globale satellitengestützte Navigationssysteme – Global Navigation Satellite Systems (GNSS), wie z. B. GPS, GLONASS und/oder GALILEO – nutzen.

Messverfahren

(2) Es sind ausschließlich präzise differenzielle GNSS-Messverfahren zulässig, deren Ergebnisse die Anforderungen an die Lage- und Höhengenauigkeit zuverlässig und wirtschaftlich erfüllen.

Bezugssysteme

(3) Die Koordinaten der durch GNSS-Messungen bestimmten Punkte sind grundsätzlich im einheitlichen, liegenschaftsbezogenen Raumbezugssystem abzubilden. Dazu sind die originären Messergebnisse durch Transformationen und/oder Umformungen in das liegenschaftsbezogene Raumbezugssystem zu überführen. Die Überführung der Koordinaten ist durch Messungen von Kontrollpunkten (Ziffer A-2.2.3 der Anlagen) zu überprüfen. Die Ergebnisse sind nachvollziehbar aufzubereiten und nachzuweisen.

GNSS-Messungen bei schwierigen Umfeldbedingungen

(4) GNSS-Messungen können bei schwierigen Umfeldbedingungen (z. B. tiefe Geländeeinschnitte, Abschattung durch Bäume, Reflexionsflächen und elektromagnetische Strahlungsquellen in der Nähe des Punktes) gestört werden und signifikante Ausreißer in den Messwerten sind nicht auszuschließen. Diese zeigen sich u. a. durch:

  • lange Initialisierungszeiten (> 3 min),
  • oft wiederkehrende Verluste der Initialisierung,
  • große PDOP-Werte (PDOP > 5) sowie
  • besondere atmosphärische Einflüsse (Gewitter, hohe ionosphärische Aktivität).

In diesen Fällen ist zu entscheiden, ob durch verlängerte Messzeiten pro Punkt die erforderlichen Genauigkeiten erzielt werden können oder anstatt GNSS-Messungen alternative Messverfahren (z. B. Tachymetrie) anzuwenden sind.

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