The HTML5 Herald

A-2.2.1 Planung

Punktauswahlkriterien

(1) Bei der Punktbestimmung durch GNSS-Messungen sind bei der Punktauswahl nachfolgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • der zentrische Aufbau der Satellitenantenne über dem Standpunkt ist zu gewährleisten,
  • die Abschattung der Satelliten durch umstehende Hindernisse wie Bewuchs, Topographie oder Bebauung darf grundsätzlich einen maximalen Elevationswinkel von 15° nicht übersteigen,
  • Signalstörungen durch Reflexionen (Mehrweg-Effekte) und Signalbeugung an Objekten im Strahlungsweg sind zu vermeiden; deshalb sind ein ausreichender Abstand zu reflektierenden Oberflächen, z. B. Gebäudewänden, ruhendem Verkehr, stark befahrenen Straßen sowie Wasseroberflächen, einzuhalten sowie Hindernisse im Strahlungsweg zu vermeiden und
  • bei elektromagnetischen Strahlungsquellen, die Störungen des Empfangs der Satellitensignale hervorrufen können, ist ein ausreichender Abstand der Antennenstandorte zu wählen.

A-2.2.2 Durchführung

Koordinatenbestimmung von Festpunkten

(1) Die Bestimmung von Punkten der liegenschaftsbezogenen Festpunktfelder oder Sondernetzpunkten durch GNSS-Verfahren ist durch mindestens zwei voneinander unabhängige Messungen durchzuführen. Für unabhängige Mehrfachbestimmungen eines Punktes müssen jeweils:

  • eine veränderte Satellitenkonstellation gegeben sein (zeitlicher Abstand zwischen den Messungen von mindestens 30 Minuten),
  • eine genähert gleichmäßige Verteilung der Satelliten in Ost-West- sowie Nord-Süd-Richtung während der Messungen vorliegen,
  • ein unabhängiger Neuaufbau der Satellitenantenne auf dem Neupunkt vorgenommen werden sowie
  • eine Neuinitialisierung des Satellitenempfängers zwischen den Messungen vorgenommen werden.

Ggf. sind statische GNSS-Messverfahren zu verwenden, um die geforderten Genauigkeiten gewährleisten zu können. Die Beobachtungsdauer pro Session ist an die Genauigkeitsanforderungen anzupassen. Sie sollte jedoch 0,5 Stunden nicht unterschreiten.

Bestandsvermessung mit GNSS-Verfahren

(2) Bei Bestandsvermessungen reicht im Regelfall eine einfache Bestimmung der Punkte aus. Die Einhaltung der Genauigkeiten ist sicherzustellen und durch Messungen zu Kontrollpunkten (Ziffer A-2.2.3 der Anlagen) zu überprüfen.

Höhenbestimmung mit GNSS-Verfahren

(3) Mit GNSS-Verfahren bestimmte Höhen sind grundsätzlich in dem einheitlichen liegenschaftsbezogenen Höhenbezugssystem zu bestimmen. Dazu sind die Geoidundulationen in Bezug auf das zugrunde liegende Referenzellipsoid zu berücksichtigen. Im Regelfall ist das amtliche Quasigeoid des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie (BKG) als Geoidmodell zu verwenden. Das Bezugssystem der Höhenkoordinaten sowie das verwendete Geoidmodell sind nachzuweisen.

Antennenkorrektur

(4) An die GNSS-Messungen sind Korrekturen des Antenneneinflusses anzubringen. Im Regelfall sind aktuelle, typbezogene Kalibrierparameter zu verwenden. Die verwendeten Antennenkorrekturen sind im Messprotokoll nachzuweisen.

A-2.2.3 Prüfung der GNSS-Messungen

Kontrollpunkte

(1) Satellitengeodätische Messungen sind durch die unabhängige Messung von Kontrollpunkten auf Einhaltung der äußeren Systemparameter (Koordinatenreferenzsystem der Ergebnisse, korrekte Antennenhöhe und korrekter Antennentyp, Wahl des richtigen Korrekturdienstes, usw.) zu überprüfen. Kontrollpunkte müssen GNSS-tauglich und eindeutig reproduzierbar sein sowie qualitativ den Anforderungen der aufzunehmenden Messpunkte entsprechen.
In aller Regel sind als Kontrollpunkte bereits auf der Liegenschaft vorhandene, GNSS-taugliche LAP (Abschnitt 3.3) oder Festpunkte der Vermessungsverwaltung zu verwenden.

Zeitpunkt der Prüfung

(2) Prüfungen sind nach jeder Neuinitialisierung des Satellitenempfängers, vor und nach der Messung in einem Aufnahmegebiet bzw. am Beginn und zum Abschluss eines Messtages durchzuführen. Vor jeder Messung der Kontrollpunkte ist der Satellitenempfänger neu zu initialisieren.

Zulässige Abweichungen

(3) Die Überprüfung des GNSS-Messung gilt als einwandfrei, wenn die Differenz zwischen den Sollkoordinaten und berechneten Koordinaten des Kontrollpunktes die größten zulässigen Abweichungen je Koordinatenrichtung von:

ZXZYZZ=±0,030 m

nicht überschreiten.

Überschreitung dieses Grenzwertes

(4) Bei Überschreitung dieses Grenzwertes ist die Überprüfung an mindestens einem weiteren Kontrollpunkt zu wiederholen. Wenn auch bei diesem die Grenzwerte überschritten werden, sind die Messungen unabhängig zu wiederholen oder ein alternatives Messverfahren ist zu verwenden.

Dokumentation und Nachweis der Prüfungen

(5) Die Prüfungen sind zu dokumentieren und zusammen mit den Ergebnissen der GNSS-Messungen nachzuweisen.

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