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Definition liegenschaftsbezogener Festpunktfelder

(1) Liegenschaftsbezogene Festpunktfelder sind Verdichtungen der geodätischen Festpunktfelder der Vermessungsverwaltung innerhalb der Liegenschaften im Zuständigkeitsbereich der Bauverwaltung. Sie dienen bei Vermessungsleistungen auf Liegenschaften des Bundes als Anschlusspunkte zur Herstellung eines einheitlichen Raumbezugs.

Einrichtungsbedarf liegenschaftsbezogener Festpunktfelder

(2) Liegenschaftsbezogene Festpunktfelder sind einzurichten und ggf. zu verdichten, wenn:

  • für den Anschluss von Vermessungen auf oder im Umfeld der Liegenschaften nicht genügend Festpunkte der Vermessungsverwaltung vorhanden sind oder
  • der Anschluss von Vermessungen an vorhandene Festpunktfelder nur mit einem nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Aufwand möglich ist oder
  • eine Verwendung temporärer Anschlusspunkte aufgrund der Genauigkeitsanforderungen an die jeweilige Vermessungsleistung ausgeschlossen ist.
Zuständigkeit für Einrichtung liegen­schaftsbezogener Festpunktfelder

(3) Einrichtung und Fortführung liegenschaftsbezogener Festpunktfelder sind Aufgaben der Bauverwaltung.

Festpunktfeldnachweis

(4) Über die Festpunktfelder auf Liegenschaften des Bundes ist ein gesonderter Nachweis zu führen, im Folgenden Festpunktfeldnachweis genannt. Dieser enthält neben den liegenschaftsbezogenen Festpunkten auch die Festpunkte der Vermessungsverwaltung, welche für die Herstellung eines einheitlichen liegenschaftsbezogenen Raumbezugs als Anschlusspunkte verwendet wurden. Für die Führung des Festpunktnachweises sowie dessen Fortschreibung ist die Bauverwaltung zuständig.

Abgrenzung gegenüber Festpunktfeldern der Vermessungsverwaltungen

(5) Die liegenschaftsbezogenen Festpunktfelder sind nicht Bestandteil der geodätischen Festpunktfelder der Vermessungsverwaltung.

Grundsatz der flächendeckenden Anlage

(6) Liegenschaftsbezogene Festpunktfelder sind grundsätzlich flächendeckend für die gesamte Liegenschaft einzurichten. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist die Einrichtung von Teilnetzen gestattet.

Verdichtung amtlicher Festpunktfelder

(7) Verdichtungen der geodätischen Festpunktfelder der Vermessungsverwaltung können innerhalb der Liegenschaften:

  • durch die zuständige Vermessungsverwaltung oder
  • im Einvernehmen mit dieser nach deren Vorschriften durch dafür befugte Vermessungsbüros oder
  • durch sonstige befugte Stellen

ausgeführt werden.

Eine solche Verdichtung bietet sich insbesondere dann an, wenn Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters (z. B. Gebäudeaufnahme, Grenzfeststellung) anstehen. Für den Nachweis der Festpunkte und deren Fortschreibung ist dann die Vermessungsverwaltung zuständig.

Führung der Koordinaten in mehreren Bezugssystemen

(8) Bei Umstellung der räumlichen Bezugssysteme einer Liegenschaft, z. B. nach Einführung eines neuen amtlichen Lagebezugssystem der Vermessungsverwaltung, sind die Koordinaten der liegenschaftsbezogenen Festpunkte temporär sowohl im alten als auch neuen Bezugssystem zu führen und entsprechend kenntlich zu machen. Die Führung der Festpunktkoordinaten im alten Bezugssystem hat solange zu erfolgen, bis die Notwendigkeit einer weiteren Verwendung, insbesondere bei langfristigen Planungs- und Baumaßnahmen, ausgeschlossen werden kann.

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