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5.5.1 Erfassen der Objektgeometrie und der Geländeoberfläche

Geometrietypen von Objekten der Liegenschaftsbestandsvermessung

(1) Objekte in den Liegenschaften werden nach der Art ihrer geometrischen Ausgestaltung in punkt-, linien- und flächenförmige Objekte unterteilt.

Erfassungsregeln im Liegenschaftsbestandsmodell

(2) Die Erfassung erfolgt nach den Regelungen des Katalogwerks zum Liegenschaftsbestandsmodell (Modellkatalog LgBestMod, Anhang zur BFR LBestand). Für nicht aufgeführte Objekte sind die Objektbildungsregeln des Modellkatalogs sinngemäß anzuwenden.

Erfassung der Geländeoberfläche

(3) Die Geländeoberfläche wird durch flächenhaft verteilte Geländepunkte erfasst, deren Punktdichte den örtlichen Gegebenheiten anzupassen ist. Diese ist so zu wählen, dass der Geländeverlauf zwischen zwei benachbarten Punkten durch lineare Interpolation wiedergegeben werden kann. Änderungen im Geländeverlauf, wie z. B. Rücken-, Tal- und Muldenlinien, Geländebruchkanten, höchste und tiefste Punkte oder Sattelpunkte, sind vollständig zu erfassen.

Punktdichte zur Erfassung der Geländeoberfläche

(4) Für die Punktdichte zur Erfassung der Geländeoberfläche können die nachfolgenden Richtwerte angenommen werden:

Richtwerte für die Punktdichte bei der Erfassung der Geländeoberfläche

Bebauungs- und Topographiedichte

sehr geringgeringdurchschnittlichüberdurchschnittlich

sehr hoch

Aufnahmepunkte je Hektar

bis 60bis 200bis 460bis 800über 800
Vermessung unterirdischer Objekte

(5) Unterirdische Objekte, wie z. B. Ver- und Entsorgungsleitungen, sind grundsätzlich baubegleitend in der offenen Baugrube zu vermessen. Eine nachträgliche Erfassung bereits verlegter Leitungen ist nur dann möglich, wenn die Anforderungen an Lage- und Höhengenauigkeiten gemäß dem Katalogwerk zum Liegenschaftsbestandsmodell (Modellkatalog LgBestMod, Anhang zur BFR LBestand) durch das Bestimmungsverfahren erfüllt werden. Bei der Lokalisierung verdeckter Leitungen durch Ortungsverfahren sind die Hinweise im Abschnitt A-5.1 der Anlagen zu beachten.

5.5.2 Genauigkeit der Liegenschaftsbestandsvermessung

Genauigkeit der Liegenschaftsbestandsvermessung

(1) Die Genauigkeit der Liegenschaftsbestandsvermessung richtet sich nach den Anforderungen der Liegenschaftsbestandsdokumentation (BFR LBestand).

(2) Die einzuhaltenden Messgenauigkeiten für die einzelnen Objekte sind im Katalogwerk zum Liegenschaftsbestandsmodell (Modellkatalog LgBestMod, Anhang zur BFR LBestand) festgelegt.

5.5.3 Messergebnisse, Berechnungen und Aufbereitung

Aufbereitung der Messergebnisse für die Liegenschaftsbestandsdokumentation

(1) Die Ergebnisse der Bestandsvermessung sind in die Liegenschaftsbestandsdokumentation zu übernehmen. Dazu sind die Messungen auszuwerten und gemäß den Objektstrukturen des Liegenschaftsbestandsmodells (Modellkatalog LgBestMod, Anhang zur BFR LBestand) aufzubereiten.

Nutzung vorhandener Daten

(2) Den Berechnungen und der Aufbereitung der Messergebnisse sind vorhandene Daten der Liegenschaftsbestandsdokumentation sowie Nachweise der liegenschaftsbezogenen Festpunktfelder (Kapitel 3) zugrunde zu legen.

Georeferenzierung

(3) Lage- und Höhenkoordinaten sind in dem einheitlichen Raumbezugssystem der Liegenschaft zu berechnen.

Fortführung der Liegenschaftsbestandsdokumentation

(4) Vorhandene Daten einer Liegenschaftsbestandsdokumentation sind durch die Ergebnisse aktueller Bestandsvermessungen fortzuführen.

Ersetzen digitalisierter oder nicht richtlinienkonformer Teile der Liegenschaftsbestandsdokumentation

(5) Digitalisierte oder nicht gemäß diesen Richtlinien erfasste Teile der Liegenschaftsbestandsdokumentation sind zu ersetzen, wenn diese im Rahmen der Liegenschaftsbestandsvermessung durch genauere Verfahren neu bestimmt wurden.

Übergabe der Ergebnisse

(6) Die aufbereiteten Bestandsdaten aus der Liegenschaftsbestandsvermessung sind in digitaler Form zu übergeben. Zu Prüfzwecken sind optional analoge Pläne anzufertigen, die nach den Signaturierungsvorgaben des Liegenschaftsbestandsmodells (Modellkatalog LgBestMod, Anhang zur BFR LBestand) grafisch auszugestalten sind.

5.5.4 Nachweise der Liegenschaftsbestandsvermessung

Nachweise der Liegenschaftsbestandsvermessung

(1) Als Ergebnisse der Liegenschaftsbestandsvermessung sind zu erbringen:

  • Überprüfung der Lageanschlusspunkte auf Lageidentität gegenüber den Nachweisen,
  • Überprüfung der Höhenanschlusspunkte auf Höhenidentität gegenüber den Nachweisen,
  • Übertragung des Höhenanschlusses,
  • aufbereitete Messergebnisse in digitaler Form,
  • aufbereitete Messergebnisse in Form von analogen Plänen zu Prüfzwecken (optional) und
  • Fotodokumentation gemäß Abschnitt 5.7 (optional).
Bestätigung durch Aufsteller

(2) Mit Unterschrift des Aufstellers ist zu bestätigen, dass:

  • die Vermessungen, Berechnungen und Datenaufbereitungen richtig sind und den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechen,
  • die Objekte vollzählig erfasst wurden und
  • vor dem Ausdrucken der Vermessungs- und Berechnungsergebnisse keine Veränderungen der Daten vorgenommen worden sind.
Prüfung durch die Bauverwaltung

(3) Die Nachweise der Bestandsvermessung nach Absatz (1) sind durch die Bauverwaltung zu prüfen auf:

  • Vollständigkeit der Vermessungs- und Berechnungsergebnisse,
  • Bestätigung der Richtigkeit durch den Verfasser,
  • Verwendung von Lage- bzw. Höhenanschlusspunkten im einheitlichen Raumbezugssystem der Liegenschaft,
  • Einhaltung der zulässigen Abweichungen,
  • Konformität der aufbereiteten Messergebnisse zu den Objektstrukturen des Liegenschaftsbestandsmodells,
  • ggf. grafische Ausgestaltung der Pläne nach den Signaturierungsvorgaben des Katalogwerks zum Liegenschaftsbestandsmodell (Modellkatalog LgBestMod, Anhang zur BFR LBestand),
  • Vollzähligkeit der erfassten Objekte und
  • ggf. Vollständigkeit der Fotodokumentation gemäß Abschnitt 5.7 (optional).

Die Prüfung ist aktenkundig zu machen.

Übernahme in die Liegenschaftsbestandsdokumentation

(4) Die aufbereiteten Messergebnisse aus der Bestandsvermessung sind zeitnah in die Bestandsdokumentation der Liegenschaft (BFR LBestand) zu übernehmen.

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