The HTML5 Herald
Anwendungszweck

(1) Das Verfahren der Ortung dient zur Lokalisierung, vermessungstechnischen Erfassung und Bestandsdokumentation von unbekannten, unterirdischen metallischen und nichtmetallischen Leitungen.

Anwendungsfälle

(2) Die Ortung unterirdischer Leitungen soll vornehmlich dazu angewandt werden:

  • eine vorhandene Leitungsdokumentation zu ergänzen bzw. zu erweitern oder
  • eine digitale Planungsgrundlage zu schaffen, wenn eine aufgabenbezogene Weiterverwendung notwendig ist.
Raumbezug

(3) Die Ergebnisse der Ortung sind in die einheitlichen liegenschaftsbezogenen Bezugssysteme (Kapitel 3) zu überführen. Die Ergebnisse der Ortung sind durch Messungen an vorhandene oder vorher zu bestimmende Festpunktfelder anzuschließen. Die Ergebnisse der Messungen und Auswertung sind nachvollziehbar aufzubereiten und nachzuweisen.

(4) Die Genauigkeiten der georteten Leitungen sind abhängig vom Material und vom Ortungsverfahren. Gemäß dem Leitungsmaterial ist ein geeignetes Ortungsverfahren zu wählen.

Grundsätzlich sind folgende Genauigkeiten einzuhalten:

Genauigkeitsgrenzen der Ortungsverfahren
LagegenauigkeitHöhengenauigkeit
< 0,200 m< 0,200 m

 

Nachweise für Ortungsverfahren

(5) Für das Verfahren der Ortung sind folgende Nachweise zu erbringen:

  • Erläuterungsbericht mit Angabe von Ortungsverfahren, Leitungsart und -material sowie Messverfahren und
  • Aufbereitete Messergebnisse in digitaler und ggf. analoger Form.
Prüfung und Bestätigung der Nachweise

(6) Die Nachweise sind vor der Abgabe durch die ausführende Stelle auf Genauigkeit, Vollständigkeit sowie Fehlerfreiheit zu überprüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.

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